Das Wichtigste in 60 Sekunden

Ab 1. Juli 2026 dürfen antikoagulante Giftköder nicht mehr vorbeugend und dauerhaft an Monitoringpunkten ausgelegt werden. Die Bekämpfung setzt künftig einen nachgewiesenen Befall voraus. Ausgelegte Köder sind während der aktiven Bekämpfung mindestens wöchentlich zu kontrollieren, die Maßnahme endet in der Regel nach 35 Tagen. In Österreich gilt zusätzlich seit 1. Jänner 2026 eine Sachkundepflicht für berufliche Verwender und ab 1. Juli 2026 eine verpflichtende Köderstation mit Abwasserschutz in Kanalisationen.

Grundlage: EU-Biozidverordnung 528/2012

Die Änderungen beruhen auf der europäischen Neubewertung der Wirkstoffe in der Produktart 14 (PT 14 – Rodentizide). Antikoagulanzien der zweiten Generation gelten als persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) – und erfüllen damit die Ausschlusskriterien der EU-Biozidverordnung. BAuA (Deutschland) und Umweltbundesamt (Österreich) setzen diese Auflagen über die nationalen Zulassungsbedingungen um.

Was genau ändert sich am 1. Juli 2026?

Die BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) hat die Zulassungsbedingungen für antikoagulante Rodentizide grundlegend überarbeitet. Der Kern der Änderung lässt sich in fünf Punkten zusammenfassen:

1. Verbot der befallsunabhängigen Dauerbeköderung (BUD)

Das kontinuierliche Auslegen von Giftködern zur Prävention ohne Befallsnachweis ist nicht mehr zulässig. Jede Bekämpfung muss mit einer Befallsfeststellung beginnen – per Sichtkontrolle, Non-Tox-Köder oder digitalem Monitoring.

2. Befallsnachweis als Voraussetzung

Vor dem Auslegen antikoagulanter Köder ist ein konkreter Schädlingsbefall zu dokumentieren. Der Nachweis kann über Kotspuren, Fraßspuren, Nagebefund, Sichtungen oder über digitale Sensoren und Kameras erbracht werden. Ohne dokumentierten Befall keine Giftanwendung.

3. Wöchentliche Kontrollintervalle

Während einer aktiven Bekämpfungsmaßnahme sind alle ausgelegten Köder mindestens einmal pro Woche zu kontrollieren. Jede Kontrolle ist zu dokumentieren – Befund, Befraß, Köderrückstand.

4. Begrenzung der Bekämpfungsdauer

Eine Bekämpfungsmaßnahme dauert in der Regel maximal 35 Tage. Ist der Befall nach dieser Zeit nicht beendet, verlangt die Zulassung eine dokumentierte Neubewertung der Ursachen (z. B. Migration, unerkannte Zugänge, Resistenzen) und erst dann eine Fortsetzung.

5. Pflichtige Rücknahme und Entsorgung

Nach Abschluss der Bekämpfung sind verbliebene Köder vollständig zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Eine Weiternutzung der Köderstationen zur präventiven Beköderung ist unzulässig.

Warum kommt das Verbot? Die Umwelt- und Gesundheitsgründe

Antikoagulanzien der zweiten Generation (SGARs – Second Generation Anticoagulant Rodenticides) wirken hochselektiv und zuverlässig, sind aber gleichzeitig extrem persistent im Körper vergifteter Nager. Das hat Folgen für die Nahrungskette:

  • Wildtier-Belastung: Greifvögel, Füchse, Marder, Iltisse und sogar Hauskatzen werden über vergiftete Beutetiere sekundär belastet. Studien zeigen bei Rotmilan, Mäusebussard und Uhu Rückstandsquoten von über 80 %.
  • Bioakkumulation: Die Wirkstoffe reichern sich in Leber und Körperfett an und bauen sich nur langsam ab. Chronische Vergiftungen reduzieren die Reproduktion.
  • Gewässerschutz: In Kanalisationen abgeschwemmte Köder können Oberflächengewässer kontaminieren und Wasserorganismen schädigen.
  • Resistenz-Risiko: Die dauerhafte Exposition fördert Resistenzen bei Ratten und Hausmäusen – ein wachsendes Problem in Mitteleuropa.

Die EU-Biozidverordnung 528/2012 verlangt bei Stoffen mit PBT-Eigenschaften eine strikte Risikominderung. Das BUD-Verbot ist die konsequente Umsetzung dieser Vorgabe.

Welche Wirkstoffe sind betroffen?

Die neuen Auflagen betreffen alle antikoagulanten Rodentizide der Produktart 14 (PT 14) nach EU-Biozidverordnung. Dazu zählen:

  • Antikoagulanzien der zweiten Generation (SGARs): Brodifacoum, Bromadiolon, Difenacoum, Difethialon, Flocoumafen
  • Antikoagulanzien der ersten Generation (FGARs): Warfarin, Coumatetralyl, Chlorophacinon

Alternativen wie Alphachloralose (für Mäuse im Innenraum) oder Cholecalciferol (Vitamin D3) sind von den Dauerbeköderungs-Einschränkungen weniger betroffen, unterliegen aber eigenen Zulassungsbedingungen. Non-Tox-Alternativen wie Mehlspuren, Papierköder oder Schlagfallen bleiben in der Befallsfeststellung uneingeschränkt möglich.

Zeitleiste: Die wichtigsten Stichtage auf einen Blick

Datum Was passiert
01.01.2026 Österreich: Sachkundenachweis für den Kauf und die berufliche Verwendung von Rodentiziden in Kraft.
25.04.2026 Deutschland: Antikoagulante Rodentizide dürfen für Privatverbraucher nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
30.06.2026 Ablauf der EU-weiten Genehmigungen für betroffene Wirkstoffe nach Neubewertung.
01.07.2026 Verbot der befallsunabhängigen Dauerbeköderung (BUD). Neue Kontroll- und Dokumentationspflichten für Berufsanwender in Deutschland und Österreich. In Österreich zusätzlich: Köderstationen in Kanalisationen nur noch mit Abwasserschutz.
22.10.2026 Deutschland: Letzte zulässige Verwendung antikoagulanter Rodentizide durch Privatverbraucher.

Die Situation in Österreich im Detail

Österreich setzt die EU-Vorgaben über das Bundesministerium für Klimaschutz (BMK) und das Umweltbundesamt um. Die wichtigsten nationalen Regelungen für 2026:

Sachkundepflicht seit 1. Jänner 2026

Seit Jahresbeginn dürfen antikoagulante Rodentizide nur noch von sachkundigen Anwendern gekauft und beruflich verwendet werden. Schädlingsbekämpfer mit aufrechter Gewerbeberechtigung nach § 94 GewO gelten als sachkundig – ihre Befähigungsprüfung deckt die Anforderungen ab. Landwirte und andere berufliche Verwender müssen eine anerkannte Schulung absolvieren, zum Beispiel über die Landwirtschaftskammer.

Permanentbeköderung bereits stark eingeschränkt

Die Permanentbeköderung mit Rodentiziden war in Österreich schon vor 2026 nur unter strengen Auflagen zulässig – nämlich nur an Orten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneuten Befalls, wenn andere Bekämpfungsmethoden nicht ausreichen, und ausschließlich durch konzessionierte Schädlingsbekämpfer. Ab 1. Juli 2026 ist die BUD auch hier nicht mehr zulässig; die Auflagen der Produktzulassungen werden entsprechend verschärft.

Kanalisation: Köderstation mit Abwasserschutz ab 1. Juli 2026

Eine der konkretesten österreichischen Verschärfungen betrifft die Kanalisation: Ab 1. Juli 2026 dürfen Köder in Kanälen nur noch in Köderstationen ausgelegt werden, die verhindern, dass der Köder mit Abwasser in Kontakt kommt oder bei Starkregen abgeschwemmt wird. Klassische offene Köderauslagen in Schächten sind damit nicht mehr zulässig.

Achtung bei Bestandsverträgen

Viele Service-Verträge mit Lebensmittelbetrieben, Lagerlogistikern und Gastronomie sehen bisher eine pauschale monatliche Beköderung unabhängig vom Befall vor. Diese Vertragsmodelle sind ab 1. Juli 2026 in dieser Form nicht mehr rechtskonform. Passen Sie Ihre Servicepakete rechtzeitig an: Monitoring-Intervalle und Bekämpfungs-Intervalle müssen klar getrennt und dokumentiert sein.

Die Situation in Deutschland: Was die BAuA vorgibt

In Deutschland ist die BAuA die zuständige Zulassungsbehörde für Biozidprodukte. Sie setzt die EU-Vorgaben über die Zulassungsbedingungen der einzelnen Produkte um. Für Berufsanwender gelten ab 1. Juli 2026 folgende Pflichten:

  • Befall vor Beköderung zwingend dokumentieren.
  • Wöchentliche Kontrolle aller Köder während der Maßnahme.
  • Maximal 35 Tage Bekämpfungsdauer, danach Neubewertung.
  • Rücknahme der Köder nach Abschluss.
  • Erhöhte Dokumentationspflichten gegenüber Auftraggeber und Behörde.

Für Privatverbraucher endet das Abverkaufsfenster am 25. April 2026, die letzte Anwendung ist bis 22. Oktober 2026 zulässig. Danach bleiben im Baumarktbereich praktisch keine antikoagulanten Rodentizide mehr übrig – ein Umstand, der von Branchenverbänden kontrovers diskutiert wird, weil private Befälle ohne professionelle Hilfe schwerer handhabbar werden.

Was bedeutet das konkret für Ihren Arbeitsalltag?

Die neuen Regeln verändern nicht die Schädlingsbekämpfung an sich – aber sie verändern, wie Sie Ihren Einsatz strukturieren, dokumentieren und verkaufen. Drei Prozesse werden neu:

Monitoring und Bekämpfung klar trennen

Bisher war die Grenze fließend: Ein Giftköder in der Köderstation diente gleichzeitig als Monitoringpunkt. Ab 1. Juli 2026 sind beide Phasen getrennt:

  • Monitoring-Phase: Non-Tox-Köder, Klebefallen, Sensoren oder Sichtkontrolle. Kein Gift.
  • Bekämpfungs-Phase: Nach Befallsnachweis, mit antikoagulantem Köder, wöchentlicher Kontrolle und Zeitbegrenzung.

Kontrollintervalle neu planen

Die wöchentliche Kontrolle während der Bekämpfung ist für viele Betriebe ein organisatorischer Mehraufwand. Wer bisher quartalsweise Routinebesuche gemacht hat, muss in der Bekämpfungs-Phase engere Intervalle einplanen – und seine Kunden darauf einstellen, dass eine Bekämpfung ein definierter, kurzer Prozess ist, kein Dauerzustand.

Dokumentation wird zentraler Audit-Punkt

Bei einem Audit nach IFS Food 8, BRC oder AMA-Gütesiegel prüfen Auditoren künftig gezielt, ob die neuen Vorgaben eingehalten wurden:

  • Gibt es einen Befallsnachweis vor jeder Bekämpfung?
  • Sind die wöchentlichen Kontrollen lückenlos dokumentiert?
  • Wurde die 35-Tage-Frist eingehalten oder die Neubewertung dokumentiert?
  • Liegt der Sachkundenachweis des Anwenders vor?

Wie digitales Monitoring die neuen Pflichten abdeckt

Die gute Nachricht: Die neuen Anforderungen sind mit digitaler Monitoring-Software ohne Zusatzaufwand umsetzbar. Genau genommen werden die bisherigen Schwachstellen einer papier- oder excel-basierten Dokumentation jetzt zur echten Audit-Falle – digitale Lösungen nehmen Ihnen diesen Druck ab.

Konkret bietet eine professionelle Lösung wie PestDesk:

  • Digitale Befallsfeststellung: Jeder Befund wird mit Datum, Uhrzeit, Fallennummer und Foto direkt am Smartphone erfasst. Der Befallsnachweis liegt sofort dokumentiert vor.
  • Automatische Kontrollintervall-Erinnerungen: Wird eine Bekämpfung gestartet, erinnert das System automatisch an die wöchentliche Kontrolle – kein Termin wird vergessen.
  • 35-Tage-Frist-Überwachung: Das System zeigt rechtzeitig vor Fristablauf an, dass eine Neubewertung ansteht.
  • Getrennte Monitoring- und Bekämpfungsphasen: Jeder Monitoringpunkt lässt sich klar als „Nur Monitoring (Non-Tox)“ oder „Aktive Bekämpfung“ kennzeichnen. Auditoren sehen das auf einen Blick.
  • Revisionssicherer Audit-Trail: Jede Änderung wird protokolliert. Nachträgliche Manipulationen sind ausgeschlossen – ein zentraler Pluspunkt bei IFS- und BRC-Audits.
  • Sachkunde-Hinterlegung: Befähigungsnachweise werden pro Techniker im System hinterlegt und sind bei Bedarf sofort exportierbar.

Checkliste: Ist Ihr Betrieb bereit für den 1. Juli 2026?

Gehen Sie die folgenden Punkte durch. Jeder Punkt, den Sie nicht klar mit „Ja“ beantworten können, ist ein Handlungsbedarf.

BAuA-Readiness-Check 2026

  • Alle beruflichen Anwender haben einen gültigen Sachkundenachweis (Gewerbeberechtigung oder anerkannte Schulung)?
  • Bestehende Kundenverträge wurden auf BUD-Klauseln geprüft und angepasst?
  • Monitoring- und Bekämpfungsphase sind in den Servicepaketen klar getrennt?
  • Non-Tox-Monitoring-Methoden (Mehlspuren, Papierköder, Klebefallen, Sensoren) sind im Einsatz oder vorbereitet?
  • Der Befallsnachweis wird systematisch vor jeder Giftanwendung dokumentiert?
  • Wöchentliche Kontrollintervalle während der Bekämpfung sind geplant und personell abgedeckt?
  • Die 35-Tage-Frist wird automatisch überwacht und vor Ablauf eine Neubewertung eingeleitet?
  • In Österreich: Köderstationen in Kanalisationen sind auf abwasserdichte Varianten umgerüstet?
  • Nicht verbrauchte Köder werden nach Bekämpfungsende dokumentiert zurückgenommen und entsorgt?
  • Auftraggeber (Lebensmittelbetriebe, Logistik, Gastronomie) sind über die neue Rechtslage informiert?

Ihr Umstellungsplan in 5 Schritten

Wenn Sie noch keine strukturierte Vorbereitung haben, empfiehlt sich folgende Reihenfolge:

  1. Vertrags-Audit (bis Mitte Mai 2026): Alle bestehenden Serviceverträge mit pauschaler Dauerbeköderung identifizieren. Neue Angebote mit klar getrennten Monitoring- und Bekämpfungspaketen vorbereiten.
  2. Kunden-Kommunikation (Mai/Juni 2026): Betriebe informieren, warum der bisherige Service umgestellt wird. Transparenz verhindert Irritationen beim ersten Audit.
  3. Umstellung auf Non-Tox-Monitoring: Mehlspuren, Papierköder, Klebefallen oder Sensoren an bestehenden Monitoringpunkten platzieren. Antikoagulante Köder zurücknehmen, wo kein Befall vorliegt.
  4. Dokumentation digitalisieren: Befallsnachweise, Kontrollintervalle und Fristen in einer Monitoring-Software abbilden. Papier-Protokolle werden im neuen Rahmen fehleranfällig.
  5. Mitarbeiter schulen: Techniker über die neuen Vorgaben briefen. Einheitliche Erfassung der Befallsnachweise, einheitliche Foto-Dokumentation, einheitliche Formulierungen in Berichten.

Praxis-Tipp für die Kundenkommunikation

Viele Kunden verstehen den Sinn der Änderung nicht sofort und fürchten Mehrkosten. Kommunizieren Sie klar: Sie bekommen mehr Transparenz, bessere Audit-Sicherheit und eine umweltgerechtere Bekämpfung. Die Non-Tox-Monitoring-Phase kostet oft weniger als eine permanente Giftbeköderung – der Aufwand entsteht erst bei tatsächlichem Befall.

Häufige Fragen zur BAuA-Gesetzesänderung 2026

Ab 1. Juli 2026 ist die befallsunabhängige Dauerbeköderung (BUD) mit antikoagulanten Rodentiziden nicht mehr zulässig. Giftköder dürfen nur noch eingesetzt werden, wenn ein konkreter Schädlingsbefall festgestellt wurde. Die Befallsfeststellung kann über digitale Monitoring-Systeme, Non-Tox-Köder oder Sichtkontrollen erfolgen. Während einer aktiven Bekämpfungsmaßnahme sind die Köder mindestens wöchentlich zu kontrollieren, die Bekämpfungsdauer ist in der Regel auf 35 Tage begrenzt.

Die BAuA ist die deutsche Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und zuständig für die Zulassung von Biozidprodukten in Deutschland. In Österreich erfolgt die Zulassung über das Bundesministerium für Klimaschutz (BMK) und das Umweltbundesamt. Die gemeinsame rechtliche Grundlage ist aber die EU-Biozidverordnung 528/2012, weshalb Österreich parallel dazu eigene Einschränkungen eingeführt hat: Seit 1. Jänner 2026 gilt eine Sachkundepflicht für berufliche Verwender von Rodentiziden, und ab 1. Juli 2026 dürfen Köder in Kanalisationen nur noch mit geeigneten Köderstationen ausgelegt werden, die Kontakt mit Abwasser verhindern.

Die befallsunabhängige Dauerbeköderung – kurz BUD – beschreibt das präventive, dauerhafte Auslegen von Giftködern an Monitoringpunkten, ohne dass ein aktueller Schädlingsbefall nachgewiesen ist. Diese Praxis wurde lange in der Lebensmittelindustrie, in Logistikbetrieben und im Agrarsektor eingesetzt. Ab 1. Juli 2026 wird sie untersagt, weil Antikoagulanzien der zweiten Generation als persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) eingestuft sind und Wildtiere wie Greifvögel und Füchse stark belasten.

Betroffen sind antikoagulante Rodentizide der Produktart 14 (PT 14) nach EU-Biozidverordnung 528/2012. Dazu zählen Wirkstoffe wie Brodifacoum, Bromadiolon, Difenacoum, Difethialon, Flocoumafen, Coumatetralyl, Chlorophacinon und Warfarin. Diese Wirkstoffe dürfen nach dem 1. Juli 2026 in der berufsmäßigen Verwendung nur noch zur aktiven Bekämpfung bei nachgewiesenem Befall eingesetzt werden. Für Privatverbraucher in Deutschland gilt eine Abverkaufsfrist bis 25. April 2026, die letzte Verwendung ist bis 22. Oktober 2026 zulässig.

Ja. Seit 1. Jänner 2026 ist für den Kauf und die berufliche Verwendung antikoagulanter Rodentizide in Österreich ein Sachkundenachweis erforderlich. Schädlingsbekämpfer mit aufrechter Gewerbeberechtigung nach § 94 GewO verfügen in der Regel bereits über die nötige Fachkunde. Landwirte, die Rodentizide auf ihren Betrieben einsetzen, müssen den Nachweis über eine anerkannte Schulung der Landwirtschaftskammer oder vergleichbare Kurse erbringen. Ohne gültigen Sachkundenachweis dürfen die Produkte weder gekauft noch angewendet werden.

Die Befallsfeststellung kann auf drei Wegen erfolgen: erstens durch Sichtkontrollen und Spurensuche durch den Schädlingsbekämpfer, zweitens durch Non-Tox-Köder wie Papierköder oder Mehlspuren, die einen Befraß sichtbar machen, drittens durch digitale Monitoring-Systeme mit Sensoren oder Kameras. Alle drei Wege sind zulässig, sofern die Befundlage schriftlich dokumentiert wird. Digitale Monitoring-Software erleichtert diese Dokumentation erheblich, weil jeder Befund mit Datum, Uhrzeit, Fallennummer und Foto automatisch erfasst wird und bei Audits sofort nachvollziehbar ist.

Die neuen Vorgaben erhöhen die Anforderungen an die Dokumentation deutlich. Erforderlich sind: ein nachvollziehbarer Nachweis des Befalls vor Beginn der Bekämpfung, die wöchentliche Kontrolle aller ausgelegten Köder während der Bekämpfungsmaßnahme, eine lückenlose Erfassung von Wirkstoff, Aufwandmenge und Anwendungsort, die Beendigung der Bekämpfung spätestens nach 35 Tagen oder eine dokumentierte Neubewertung, sowie die Rücknahme nicht verbrauchter Köder nach Abschluss der Maßnahme. Eine digitale Monitoring-Software wie PestDesk erfasst diese Punkte automatisch beim Kontrollrundgang.

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